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Im Ausland ausgesprochene Scheidung: Anerkennung in Frankreich und was übersetzt werden muss

von Aline Regna - DocuTrad
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Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung erscheint nicht von selbst in Ihren französischen Personenstandsurkunden. Wurde sie in der Europäischen Union ausgesprochen, beantragt man den Vermerk in der Regel beim Standesbeamten; andernfalls geht sie zuerst über den Staatsanwalt.

Außerhalb der EU werden fremdsprachige Unterlagen von einem zugelassenen Übersetzer übersetzt. Innerhalb der EU fragen Sie den Standesbeamten, was er erwartet.

Müssen Sie Ihre Scheidung in Frankreich anerkennen lassen?

Das Verfahren dient dazu, die Scheidung am Rand Ihrer französischen Personenstandsurkunden vermerken zu lassen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde. Es betrifft Sie, wenn eine dieser Urkunden von einer französischen Behörde geführt wird, weil Sie Franzose sind oder weil Sie in Frankreich geheiratet haben.

Zwei Sonderfälle:

  • Sie sind beide Ausländer und haben im Ausland geheiratet: service-public.gouv.fr (die offizielle Website der französischen Verwaltung) ist eindeutig, „Sie können die Scheidung in Frankreich nicht vermerken lassen“.
  • Ihre Ehe wurde seit dem 1. März 2007 im Ausland geschlossen: Sie muss zuerst in die französischen Personenstandsregister übertragen werden, bevor die Scheidung vermerkt wird.

In der Europäischen Union ausgesprochene Scheidung

Für eine in einem EU-Land außer Dänemark ausgesprochene Scheidung gibt es keine Prüfung durch den Staatsanwalt. Sie richten einen schriftlichen, datierten und unterschriebenen Antrag an den zuständigen Standesbeamten:

  • den des Heiratsortes, wenn die Ehe in Frankreich geschlossen wurde;
  • den zentralen Personenstandsdienst (service central d'état civil), wenn Ihre im Ausland geschlossene Ehe dort übertragen wurde: 11, rue de la Maison Blanche, 44941 Nantes Cedex 09, nur per Post;
  • den Ihres Geburtsortes, wenn Ihre vor dem 1. März 2007 im Ausland geschlossene Ehe nicht übertragen wurde.

Fügen Sie die Abschrift der Scheidung, die Bescheinigung des Gerichts, das sie ausgesprochen hat, und die zu aktualisierenden Urkunden bei.

Achtung bei den Daten. Dieses vereinfachte Verfahren gilt nur, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde, nach dem 1. Mai 2004 für die in jenem Jahr beigetretenen Länder wie Polen oder Ungarn und nach dem 1. Januar 2007 für Rumänien und Bulgarien.

Für das Vereinigte Königreich gilt es nur zwischen dem 1. März 2001 und dem 31. Dezember 2020. Außerhalb dieser Zeiträume gilt das Verfahren für Länder außerhalb der EU.

Außerhalb der Europäischen Union ausgesprochene Scheidung

Eine außerhalb der EU oder in Dänemark ausgesprochene Scheidung durchläuft eine Prüfung der Wirksamkeit (vérification d'opposabilité). Der Staatsanwalt prüft, ob die Entscheidung den französischen Regeln der öffentlichen Ordnung entspricht. Hält er sie für wirksam, ordnet er den Vermerk der Scheidung in Ihren Urkunden an.

Zuständig ist der Staatsanwalt des Heiratsortes, wenn die Ehe in Frankreich geschlossen wurde, und der von Nantes bei einer im Ausland geschlossenen Ehe. Die französische Verwaltung stellt ein Muster für den Antrag auf Prüfung der Wirksamkeit.

Das Außenministerium nennt die beizufügenden Unterlagen:

  • die vollständige Abschrift der Entscheidung, im Original oder als beglaubigte Kopie;
  • die Klageschrift, wenn die Entscheidung nicht begründet ist;
  • den Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist: Rechtskraftbescheinigung, Erklärung des Rechtsmittelverzichts, Bescheinigung eines Anwalts;
  • den Nachweis von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Ehegatten am Tag der Verfahrenseinleitung, wenn die Entscheidung sie nicht angibt;
  • die vollständige Abschrift der zu aktualisierenden französischen Urkunden;
  • die Übersetzung der fremdsprachigen Unterlagen.

Welche Unterlagen müssen übersetzt werden, und von wem?

Alle fremdsprachigen Unterlagen: die vollständige Scheidungsentscheidung, kein Auszug, und der Nachweis ihrer Rechtskraft. Fügen Sie die Klageschrift oder ein anderes ausländisches Dokument bei, wird es ebenfalls übersetzt.

Außerhalb der Europäischen Union ist die Regel streng. Das Ministerium verlangt eine Übersetzung „durch einen sachverständigen Übersetzer“, service-public.gouv.fr „durch einen zugelassenen Übersetzer“. Ein zugelassener Übersetzer ist ein gerichtlicher Sachverständiger, der auf den Listen der Berufungsgerichte und des Kassationsgerichtshofs eingetragen ist.

Fragen Sie vor der Bestellung, egal wo, nach dem Namen des Übersetzers, der die Übersetzung unterschreibt, und prüfen Sie ihn über den offiziellen Suchdienst für zugelassene Übersetzer. Bei DocuTrad werden Übersetzungen für die Anerkennung einer Scheidung einem auf diesen Listen eingetragenen Übersetzer anvertraut: Geben Sie es bei der Bestellung an.

Innerhalb der Europäischen Union gibt das Ministerium an, dass der Entscheidung eine Übersetzung beigefügt wird, „wenn diese von der zuständigen Behörde verlangt wird“. Service-public spricht auch hier von einem zugelassenen Übersetzer. Fragen Sie den Standesbeamten vor der Bestellung, was er erwartet.

Braucht man eine Apostille oder eine Legalisation?

Das Ministerium spricht von „gegebenenfalls legalisierten“ Unterlagen: Alles hängt von dem Land ab, das das Urteil erlassen hat. Seine Übersichtstabelle, aktualisiert am 15. September 2026, gibt die Regel für Urteile in Spalte II an:

  • Keine Formalität insbesondere für Marokko, Algerien, Tunesien, Senegal, die Elfenbeinküste, Kamerun, Mali und das Vereinigte Königreich.
  • Apostille insbesondere für die Vereinigten Staaten, Kanada, China, Russland, die Ukraine, Indien, Brasilien und Mexiko.
  • Legalisation insbesondere für den Libanon und Ägypten.

Für ein anderes Land lesen Sie seine Zeile in der Tabelle des Ministeriums, Spalte II, und die zugehörige Anmerkung, falls das Feld eine hat. Ist eine Apostille oder Legalisation nötig, besorgen Sie sie vor der Übersetzung: Sie wird mit dem Urteil übersetzt.

Was kostet die Übersetzung eines Scheidungsurteils?

Bei DocuTrad kostet die Übersetzung eines Urteils 35 € pro Seite. Ein vierseitiges Urteil kostet also 140 €. Rechnen Sie auch die Rechtskraftbescheinigung ein, wenn sie in einer Fremdsprache verfasst ist.

Sie können Ihr Scheidungsurteil übersetzen lassen – aus rund zwanzig Sprachen, darunter Arabisch, Türkisch, Russisch, Ukrainisch, Chinesisch und Portugiesisch. Die Übersetzung wird innerhalb der Standardfrist von 24 bis 48 Werkstunden im digitalen Format geliefert; wird das Papierexemplar verlangt, kostet der Postversand 15 €.

In der Praxis

  1. Bestimmen Sie Ihren Fall: Land der Scheidung, Datum der Verfahrenseinleitung, Heiratsort. Stammt Ihre im Ausland geschlossene Ehe aus dem Jahr 2007 oder später, lassen Sie sie zuerst übertragen.
  2. Stellen Sie die vollständige Entscheidung, keinen Auszug, und den Nachweis ihrer Rechtskraft zusammen, mit Apostille oder Legalisation, falls das Land eine verlangt.
  3. Lassen Sie die fremdsprachigen Unterlagen übersetzen, prüfen Sie dabei die verlangte Qualifikation des Übersetzers, und richten Sie dann Ihren Antrag an die zuständige Behörde.

Häufige Fragen

Braucht man einen Anwalt, um eine ausländische Scheidung anerkennen zu lassen?
Nicht für den Antrag. Lehnt der Staatsanwalt jedoch ab, wird diese Ablehnung vor dem Zivilgericht angefochten, und dann ist ein Anwalt Pflicht. Die Prozesskostenhilfe kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Können alle ausländischen Scheidungen anerkannt werden?
Nein. Der Staatsanwalt prüft, ob die Entscheidung nicht gegen die französischen Regeln der öffentlichen Ordnung verstößt. Die Verwaltung nennt als Beispiel ein Verstoßungsurteil.

Quellen

  • Service-public.gouv.fr, Aktualisierung der französischen Personenstandsurkunden nach einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung, geprüft am 25. September 2024, und Merkblatt F12956 zu zugelassenen Übersetzern
  • Französisches Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten, Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung, aktualisiert am 29. Mai 2026
  • Französisches Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten, Übersichtstabelle zum aktuellen Stand des Vertragsrechts bei der Legalisation, aktualisiert am 15. September 2026
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln jede Bestellung von Leistungen, die bei DOCUTRAD (SAS) über die Website docutrad.fr aufgegeben wird.
Letzte Aktualisierung: 20. September 2026

1. Angaben zum Dienstleister

DOCUTRAD – vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS) mit einem Stammkapital von 1 000 €
Eingetragen im Handelsregister von Paris unter der Nummer 106 245 426 – APE 7430Z (Übersetzen und Dolmetschen)
Innergemeinschaftliche USt-IdNr.: FR 13 106 245 426
Sitz: 78 avenue des Champs-Élysées, Bureau 326, 75008 Paris, Frankreich
E-Mail: client@docutrad.fr – Tel.: 07 57 82 68 24

2. Definitionen

„Leistungen": Übersetzung (beglaubigt und nicht beglaubigt), Dolmetschen und damit verbundene Dienstleistungen (Apostille auf Anfrage, Papierversand).
„Kunde": Verbraucher oder Unternehmer, der eine Leistung bestellt.
„Angebot": schriftlicher Vorschlag mit Angabe von Preis, Fristen, Ergebnissen und Bedingungen.

3. Gegenstand & Anwendungsbereich

Diese AGB regeln jede bei docutrad aufgegebene Bestellung. Sie haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Kunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Bestellung – Zustandekommen des Vertrags

Angebot (30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben). Die Bestellung kommt zustande durch: (i) ausdrückliche Annahme des Angebots (Unterschrift/Bestätigung) und (ii) bei Bestellung fällige Zahlung (sofern nicht anders vereinbart).
docutrad kann eine Bestellung bei unleserlichen/rechtswidrigen/unvollständigen Dokumenten, Betrugsrisiko oder Zahlungsverzug ablehnen/aussetzen. Elektronische Bestätigungen und Kommunikation gelten als Nachweis.
Datei-Upload (UploadKit): Der Kunde bleibt für die übermittelten Dateien verantwortlich (Richtigkeit, Lesbarkeit, Virenfreiheit, Rechtmäßigkeit). Fehlerhafte Dateien können die Lieferung verzögern.

Die auf der Website angegebenen Fristen sind Standardfristen. Jede Anfrage nach einer verkürzten Frist (dringende oder „Express"-Leistung) bedarf vor der Bestellung einer schriftlichen Machbarkeitsbestätigung durch docutrad. docutrad behält sich das Recht vor, jede Anfrage abzulehnen, deren Frist oder Bedingungen materiell nicht realisierbar sind (zum Beispiel eine beglaubigte Übersetzung, die in weniger als einem Werktag verlangt wird). Im Falle einer Ablehnung wird jeder gegebenenfalls gezahlte Betrag vollständig erstattet; diese Ablehnung vor jeglichem Ausführungsbeginn stellt weder eine Bestellung noch eine Vertragsverletzung durch docutrad dar.

5. Leistungen & Ergebnisse

Leistungen: beglaubigte und nicht beglaubigte Übersetzung; Dolmetschen; Optionen (Apostille auf Anfrage; Papierversand per Zusteller).
Standardergebnis: signiertes PDF per E-Mail. Jedes besondere Format/Layout muss im Angebot aufgeführt sein.

6. Preis & Zahlung

Preise in Euro. Für Kunden mit Sitz in der Europäischen Union verstehen sich die Preise inklusive aller Steuern (TTC), wobei die Mehrwertsteuer zum geltenden Satz (20 %) erhoben wird. Für Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union verstehen sich die Preise ohne Steuern, da die Leistung nicht der französischen Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Zahlung erfolgt online bei Bestellung:

Ausnahmsweise werden bei einem einem gewerblichen Kunden gewährten Zahlungsaufschub gemäß Artikel L441-10 des französischen Handelsgesetzbuchs bei Verzug Zinsen zum gesetzlichen Satz sowie eine pauschale Beitreibungsentschädigung von 40 € fällig.

7. Fristen – Wartung/höhere Gewalt – Aussetzung

Die Standardlieferzeit für eine Übersetzung im digitalen Format beträgt 24 bis 48 Werktagsstunden, d. h. 1 bis 2 Werktage (Montag bis Freitag, ohne französische Feiertage), gerechnet ab Zahlungsbestätigung und Eingang eines vollständigen und lesbaren Dokuments. Eine abweichende, im Angebot oder auf der Leistungsseite angegebene Frist geht vor. Der Kunde wird über jede absehbare Verzögerung informiert.
Keine Haftung bei höherer Gewalt (frz. ZGB, Art. 1218) oder Pflichtverletzung des Kunden (fehlende Informationen/Dokumente, nicht erhaltene Zahlung).
Bei Zahlungsverzug oder unzureichenden Informationen wird die Ausführung ausgesetzt.

8. Widerrufsrecht (Verbraucher)

Gemäß Artikel L221-28 des französischen Verbrauchergesetzbuchs gilt das Widerrufsrecht nicht für eindeutig personalisierte oder vor Ablauf der Frist erbrachte Leistungen.
Da die Übersetzung eine maßgeschneiderte Arbeit ist, ist nach Bestätigung und Beginn kein Widerruf möglich.

9. Lieferung

Lieferung per E-Mail (PDF) oder, falls gewählt, Papierversand per Zusteller (es gelten die Bedingungen und Fristen des Zustellers).

10. Reklamationen – Neuausstellung bei behördlicher Ablehnung

Schriftliche Reklamation an client@docutrad.fr innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung (objektive und präzise Fehler; stilistische Nuancen ausgeschlossen).
Bei behördlicher Ablehnung aus formalen Gründen (z. B. formale Angaben) kann docutrad innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung kostenlos eine Neuausstellung vornehmen, ohne inhaltliche Änderung oder Hinzufügung neuer Informationen.

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docutrad behandelt die übermittelten Dokumente vertraulich und gibt sie nicht an unbefugte Dritte weiter, außer bei gesetzlicher Verpflichtung.
Standardmäßig Versand per E-Mail; ein sicherer Kanal ist auf Anfrage möglich.
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12. Geistiges Eigentum – Rechte an der Übersetzung

Vorbehaltlich der Rechte am Ausgangswerk stellt die Übersetzung ein geschütztes Werk dar (frz. Gesetz über geistiges Eigentum, L112-3).
docutrad gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche, weltweite und nicht übertragbare Nutzungslizenz, beschränkt auf den vereinbarten Zweck.
Jede Übertragung von Vermögensrechten erfordert eine schriftliche Vereinbarung (Umfang, Dauer, Vergütung).

13. Haftung – Beschränkung

docutrad liefert eine getreue und auftragsgemäße Übersetzung.
Keine Haftung für eine zweckentfremdete Nutzung des Ergebnisses oder für eine Ablehnung durch eine Behörde aufgrund nicht mitgeteilter oder außerhalb der Leistung liegender Anforderungen.
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15. Verbraucherschlichtung

Gemäß den Artikeln L.616-1 und R.616-1 des französischen Verbrauchergesetzbuchs kann jeder Verbraucher bei einem ungelösten Streitfall kostenlos einen Mediator anrufen.
Mediator: MÉDIATION CONSOMMATION DÉVELOPPEMENT – Centre d'Affaires Stéphanois, Immeuble l'Horizon, Esplanade de France, 3 rue J. Constant Milleret, 42000 Saint-Étienne – www.medconsodev.eu

16. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

Französisches Recht. Zuständig sind die französischen Gerichte, vorbehaltlich der zwingenden verbraucherschützenden Bestimmungen der öffentlichen Ordnung.

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